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Urheberrecht und Bildnachweise

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Impressum vom Impressum Generator

der Kanzlei Hasselbach, Frankfurt


Neufassung der Satzung des Vereins "WITAS – Wildtier & Artenschutz Saar e.V." vom 28.08.2014

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen "WITAS – Wildtier & Artenschutz Saar e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Saarlouis und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
(3) Sein Organisationsbereich ist das Bundesland Saarland.


§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins "WITAS – Wildtier & Artenschutz Saar e.V.". ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes,  insbesondere des Schutzes wildlebender Tiere im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der entsprechenden Gesetze des Saarlandes.


§ 3 Mittel und Wege zur Zweckverwirklichung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(1) die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen unserer Tier- und Pflanzenwelt, u.a.  zur Vermeidung von Umweltschäden und  zum Nutzen für die Gesundheit des Menschen
(2) die Förderung des Tierschutzes, insbesondere des Wildtierschutzes in Anerkennung des grundsätzlichen Lebensrechtes eines jeden Tieres
(3) der Einsatz für den umfassenden Schutz der elementaren Interessen einer jeden Tierart, insbesondere der Einsatz für den Schutz vor artwidrigen Eingriffen
(4) Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten
(5) Maßnahmen zur naturnahen Landschaftsgestaltung mit dem Ziel der Erhaltung einer artenreichen Tierwelt
(6) die Auswilderung gepflegter heimischer Wildtiere, soweit dies möglich ist
(7) die Pflege von verletzten oder anderweitig hilfsbedürftigen Tieren
(8) die Kooperation mit staatlichen und privaten Institutionen sowie deren konstruktive Begleitung sämtlicher Maßnahmen im Umwelt- und Artenschutz.

(9) umfassende Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und der zuständigen Behörden über alle die Tiere beeinträchtigenden Handlungen, Unterlassungen und Missstände, um diese zum Handeln, bzw. Einschreiten, zu veranlassen.
(10) falls zur Erreichung des letztgenannten Zieles notwendig: auch Einsatz für die Interessen der Tiere im Rahmen aller von der Rechtsordnung gegebenen Möglichkeiten, sei es zivilrechtlich, im Bereich des öffentlichen Rechtes oder im Rahmen der Artenschutzverordnung
(11) das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen im Sinne des Satzungszweckes
(12) Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Publikationen, TV-oder Hörfunk-Berichte, um das Bewusstsein für die Belange des Natur-, Tier- und Artenschutzes zu fördern.

(13) Verbreitung des Umwelt-und Naturschutzgedankens durch Vorträge, Ausstellungen oder Veranstaltungen, vor allem auch im Hinblick auf  Kinder und Jugendliche.
(14) Einwerbung von Finanzmitteln aus Stiftungen, Vermächtnissen, Zuwendungen, Mitgliedsbeiträgen u. a. zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben.


(15) Ankauf oder Anpachtung von Flächen und Objekten, die dem Schutz gefährdeter Tierarten und Pflanzengesellschaften dienen.


(16) Es dürfen Projekte geschaffen werden. Diese Projekte unterliegen alle der Zustimmung des Vorstandes. Das jeweilige Projekt wählt eine/n Sprecher/in welche/r im Vorstand Stimmrecht hat. Das Projekt ist an satzungsgemäße Arbeit gebunden und unterliegt der Verantwortung des Vorstandes. Er/Sie muss Mitglied sein.


(17) die Erforschung der Grundlagen tierischen Lebens sowie des Miteinanders von Flora, Fauna und menschlichem Leben;  außerdem die Erforschung der Möglichkeiten, diese zu schützen.


§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen können bei Nachweis oder Glaubhaftmachung ihrer Höhe erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Über die Vergütung für Vorstandstätigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt auch keine parteipolitischen Ziele. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele.


§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich.
(3) Die Jahresrechnung wird durch die gewählten Rechnungsprüfer geprüft.


§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und Personengesellschaften wie Vereine, Verbände, Gesellschaften, Körperschaften und Firmen werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme
der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes beendet werden,
a) wenn trotz zweimaliger Mahnung der fällige Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt worden ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft darf erst drei Monate nach Absendung des 2. Mahnschreibens beschlossen werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
b) bei grober Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied zuvor rechtliches Gehör gewährt wurde, mit einer 4/5 Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, zur nächsten Mitgliederversammlung gegen die Entscheidung des Vorstandes Berufung einzulegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung und ist innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses einzulegen.
5.  Eine Stimmberechtigung ist ab Eintritt in den Verein gegeben.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
 b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, 
c) dem/der Schatzmeister/in
, d) dem/der Schriftführer/in
, e) bis zu 4 Beisitzer/innen, welche gleichzeitig verschiedene Sparten der zu betreuenden Tiere übernehmen und/oder ihr Fachwissen über Flora & Fauna mit einbringen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.
Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder aus, so dass Beschlussunfähigkeit besteht, ist eine Mitgliederversammlung gemäß § 8, Abs. 2 b) unverzüglich einzuberufen, die bis zur Wahl eines neuen Vorstandes einen geschäftsführenden Vorstand bestellt, der aus drei Mitgliedern besteht. Er führt die Geschäfte befristet auf 6 Monate, in Ausnahmefällen bis zu 12 Monaten gemäß § 7, Abs. 6.
Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden einstimmig gefasst.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist mit der Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig, darunter der/die Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wenn die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Bei Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Vorstandsmitgliedes betreffen, ist dieses von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen und zu genehmigen ist.
4. Der Vorstand hat neben der Führung der laufenden Geschäfte vor allem die Aufgaben:


a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

c) Erstellung des Jahresberichts,

d) Organisation der Arbeitseinsätze.


§ 10 Mitgliederversammlung

 

1. a) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


b) Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einreichen.
2. a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird.

b) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
 das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufungszeit beträgt eine Woche.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


a) Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Jahresberichts sowie Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Kassenprüfer.

b) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

c) Wahl und Abwahl des Vorstandes

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes gemäß § 4, Abs. 3b),
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


g) Beschlussfassung über sonstige ihr vom Vorstand unterbreitete Aufgaben.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß § 8 Abs. 1a), 2a) und 2b) eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Ein Mitglied darf einen Vertreter durch Vollmacht dazu ernennen, ihn stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung zu vertreten.
6. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag bzw. Wahlvorschlag abgelehnt. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
7. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
8. Zur Prüfung der Jahresrechnung und der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
 Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtsperiode aus, muss die Nachwahl für die restliche Amtsdauer durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Kassenprüfer die Tätigkeit allein ausüben.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 11 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstands in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, nachdem der Vorstand zu diesem Zweck vier Wochen vorher schriftlich eingeladen hat.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Tierschutzaufgaben.
3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

 


§ 12 Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung wurde am  28.09.2014 von der Mitgliederversammlung genehmigt. Sie löst die von der Gründungsversammlung am 16.12.2008 erstellte und am  20.09.2013 geänderte Satzung ab und tritt durch Eintragung unter der Nr. Zu VR 1382 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis in Kraft.

 
 
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